Förderverein Christliches Hospiz Wuppertal-Niederberg
Satzung
  
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Christliches Hospiz Wuppertal-Niederberg“. Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“ /**.
Sitz des Vereins ist Wuppertal. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung. Er wird als
Förderverein nach §§ 51 ff AO tätig.
Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke.
Ziel und Zweck ist es, das Christliche Hospiz Wuppertal-Niederberg ideologisch und monetär zu
unterstützen, z. B. durch
1. die Akquise von Spenden und Sachmitteln zu Gunsten des Hospizes,
2. Hilfe bei Veranstaltungen des Hospizes ( z.B. Sommerfest, Fortbildung, o.ä....),
3. eigene Veranstaltungen für Mitglieder und die Öffentlichkeit. Diese Veranstaltungen
sollen insbesondere dazu dienen,
• über die Arbeit des Christlichen Hospizes Wuppertal-Niederberg zu informieren,
• neue Mitglieder zu werben,
• durch Öffentlichkeitsarbeit für das Hospiz (verbunden mit dem Hospizgedanken)
zu werben,
• über das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu informieren.
4. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden und Organisationen
sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet der Hospizarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Beginn und Ende Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Mitglied des Vereins können alle natürlichen,
nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ab dem vollendetem 18. Lebensjahr und
jede juristische Person oder Körperschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand begründet
seine Entscheidung nicht. Dem Antragsteller wird das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich
bekannt gegeben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das
Ansehen des Vereins herabsetzen könnte.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands ein Mitglied, das
sich um die Erfüllung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied
ernannt werden. Hierzu ist eine Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden und kann mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres
erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der/dem Betroffenen ist vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbescheid
soll eine Begründung für die Maßnahme enthalten.
Der Vorstand kann ein Mitglied auch ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und der Ausschluss schriftlich angekündigt
wurde. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Zustellung der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind. Das Mitglied ist abschließend schriftlich über den
Ausschluss zu unterrichten.
Der/die Betroffene kann die Überprüfung der Vorstandsentscheidung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung
des Ausschlussbescheides schriftlich an den Vorstand zu richten. Spätestens in der nachfolgend
nächsten Mitgliederversammlung ist über den Antrag zu beschließen.
Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Der Antrag an
die Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.
Eigentum des Vereins, das sich in seinem Besitz befindet, ist an den Verein umgehend
zurückzugeben (z.B. Visitenkarten, Akten, Schlüssel etc.).
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen).
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung von Beiträgen erfolgt nicht.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der festgesetzte Jahresbeitrag ist jeweils zum 31.01. jeden Jahres fällig und ohne Anforderung zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• der geschäftsführende Vorstand,
• der Gesamtvorstand,
• die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu vier Beisitzer(n)/innen. Die Amtsinhaber/innen sind ausschließlich ehrenamtlich für den Verein tätig.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Beschlüsse müssen gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand gefasst werden.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind, gewählt werden.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Wahl, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein aus oder tritt vorzeitig von seinem Amt als Vorstandsmitglied zurück, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen, der/die von der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und mindestens von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands unterzeichnet. Bei Vorstandssitzungen ist eine Einberufungsfrist von 7 Werktagen mit Angaben zur Tagesordnung einzuhalten.


§ 7 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vertretung des Vereins nach außen und Wahrnehmung der Interessen des Vereins,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Erstellung des Jahresberichts, der Rechnungslegung und des Haushaltsplans.

Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Öffentlichkeitsarbeit,
• Entscheidung über Mitgliedschaften,
• Repräsentation des Vereins,
• Vorschlag von Ehrenmitgliedern.


Im Innenverhältnis gilt: Der geschäftsführende Vorstand ist zur Durchführung von
Rechtsgeschäften bis zu einer Höhe von 500,- EUR ermächtigt. Alle Rechtsgeschäfte, welche
diesen Betrag überschreiten, bedürfen vor ihrer Durchführung und Wirksamkeit der Zustimmung
oder Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung.


§ 8 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll spätestens am 31.05. eines Jahres durchgeführt worden sein.
Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden,
• wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
• wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand über eine Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins, den Vereinsmitteilungen, schriftlich per Brief oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass dem Verein ihre jeweils gültige Post- und E-Mail-Adresse bekannt ist. Versammlungsleiter/in ist der/die 1.Vorsitzende oder, im Falle der Verhinderung, der/die
2.Vorsitzende. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ohne Rücksicht auf die Zahl der weiteren erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen nehmen ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine von diesem schriftlich Bevollmächtigte Person wahr. Eine Doppelvertretung ist unzulässig. Die Vollmacht ist im
Original zu den Versammlungsunterlagen zu reichen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden offen oder per geheimer Abstimmung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Art der Abstimmung bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der-/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern per E-Mail oder postalisch übermittelt.


§ 9 Kassenprüfer
In der Jahreshauptversammlung werden zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils einem Jahr bzw. längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich, wobei mindestens ein/e Kassenprüfer/in jährlich wechseln sollte. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe,
• Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und
• mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Kassenprüfer/innen haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Sie beantragen die Entlastung des/der Schatzmeisters/-meisterin, erweitert auf den Vorstand, für das geprüfte Geschäftsjahr.


§ 10 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Förderverein veröffentlicht der Verband personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seinen Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten ggf. zur Veröffentlichung an Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich der Veröffentlichung von
Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über seine Tätigkeit und die Tätigkeit seiner Mitglieder. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der
Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung
finden.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder
Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Christliche Hospiz Wuppertal-Niederberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Das Vereinsvermögen fällt an eine andere Einrichtung der Hospizarbeit oder an einen kirchlichen Träger, wenn das Christliche Hospiz Wuppertal-Niederberg zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung nicht mehr existiert.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.


Stand: 21.03.2017